Studio + Office
Raiffeisenstraße 12,
85276 Pfaffenhofen<br

 Allgemeine Geschäftsbedingungen

B2B

Lukas Sammetinger

(Stand: 04.04.2023)

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere (Lukas Sammetinger, Samhofstr. 5, 85276 Pfaffenhofen a.d. Ilm) Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Kunden“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise (insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Kündigung

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Werktagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Erbringung der Dienstleistung oder Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

(4) Im Falle der Kündigung des Kunden gemäß § 648 BGB findet § 648 BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass vermutet wird, dass uns zehn von Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Netto-Vergütung zustehen. Die Vermutung ist für beide Parteien widerleglich.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Die Zahlung des Kunden an uns ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.

(3) Wir sind auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Dies gilt nicht für werkvertragliche Leistungen.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(7) Soweit der Auftrag des Kunden an uns die Herstellung von Druckdaten beinhaltet, ist ausschließlich die einmalige Herstellung der Druckdaten für die vorgesehene Druckerei vereinbart. Für eine Neuauflage müssen Druckdaten angepasst werden. Die Anpassung der Druckdaten für eine Neuauflage wird nach tagesaktuellem Preis abgerechnet.

  • 4 Unsere Leistungen

(1) Maßgeblich für die Definition des Leistungsumfangs der von uns zu erbringenden Leistungen, insbesondere der von uns zu erstellenden und zu bearbeitenden Fotos und/oder Videos sind die im Vertrag, Auftragsformular und/oder Leistungsschein (insbesondere Werkvertrag und Dienstvertrag) vereinbarten Leistungen.

(2) Sollte der Kunde weitere Leistungen unsererseits wünschen bedarf es der gesonderten Beauftragung und Vergütung durch den Kunden.

(3) Nach Abnahme und vollständiger Vertragserfüllung durch den Kunden, sind wir ausschließlich zur Archivierung der gesetzlich vorgeschriebenen Daten verpflichtet. Wir speichern darüber hinaus das finale Produkt, insoweit und solange dies datenschutzrechtlich gestattet ist. Wünscht der Kunde eine darüberhinausgehende Archivierung durch uns, z. B. der Rohdaten, besteht hierauf nur ein Anspruch, soweit eine solche Archivierung zwischen dem Kunden und uns vereinbart wurde. Die Kosten einer Archivierung stellen wir dem Kunden gesondert in Rechnung und sind von diesem zu bezahlen.

(4) Wir werden weder rechtsberatend, noch –prüfend und/oder –gestaltend tätig und schulden diese Leistungen ebenso wenig.

 

  • 5 Leistungen, Mitwirkungspflichten des Kunden, Freistellung

(1) Der Kunde ist zur vertragsgemäßen Vergütung unsererseits verpflichtet.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass uns der kostenlose, uneingeschränkte und sichere Zugang zu den Bereichen gewährt wird, in welchen das Werk erstellt werden soll.

(3) Der Kunde benennt uns unverzüglich seinen Datenschutzbeauftragten. Der Kunde stellt eigenverantwortlich mit diesem sicher, dass uns die für unsere Leistungen etwaig erforderlichen datenschutzrechtlichen Dokumente (z.B. Datenschutzerklärung) unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

(4) Eine Rechtsberatung, -prüfung und –gestaltung wird unsererseits nicht erbracht. Der Kunde versichert diese eigenverantwortlich selbst in Anspruch zu nehmen und uns rechtserhebliche Vorgaben und Dokumente eigenverantwortlich mitzuteilen. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter aus Pflichtverletzungen seinerseits oder seitens seiner Vertreter und/oder Berater frei.

 

  • 6 Urheberrechte, Nutzungsrechte und Namensnennung

(1) Dem Ersteller eines Werks gebührt das Urheberrecht am Werk, insoweit es Schöpfungshöhe erreicht. Der Kunde wird aus gesetzlichen Gründen nicht Urheber. Ihm kann aus gesetzlichen Gründen das Urheberrecht auch nicht übertragen werden.

(2) Der Urheber kann Nutzungsrechte am Werk einräumen. Sind die eingeräumten Nutzungsrechte nicht explizit vereinbart, so bestimmt sich die Einräumung der Nutzungsarten nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Sollte der Kunde eine erweiterte Nutzung wünschen bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.

(3) Sofern im Einzelfall nicht anders individuell vereinbart räumen wir dem Kunden das einfache und unbeschränkte Recht ein, die von uns für den Kunden erstellten Leistungen in vertragsgemäßem Umfang zu nutzen. Diese Rechtegewährung umfasst urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte am fertiggestellten Werk.

(4) Das eingeräumte Nutzungsrecht umfasst weder das Rohmaterial noch die Nutzung offener Daten.

(5) Ein Anspruch auf Einräumung von Nutzungsrechten an oder Herausgabe von Rohdaten und offenen Daten besteht nicht, es sei denn, es wurde etwas anderes individuell vereinbart.

(6) Wir sind berechtigt, den Kunden und einzelne Fotografien als Referenz in unserer eigenen Website aufzuführen.

(7) Die Einräumung der Nutzungsrechte gemäß Abs. 3 wird erst mit vollständiger Bezahlung der Vergütung durch den Kunden wirksam.

(8) An den für die Angebotserstellung und Präsensation unsererseits erstellten Werken (insbesondere Pitch-Decks) räumen wir dem potentiellen Kunden keinerlei Nutzungsrechte ein. Diese dienen lediglich der Anbahnung des Vertragsverhältnisses. Sollte dieses nicht zustande kommen hat der Kunde uns sämtliche Unterlagen herauszugeben und digital zu löschen.

 

  • 7 Haftung

(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind.

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben bzw. eine individuell andere Vereinbarung über die Beschaffenheit mit dem Kunden getroffen wurde. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

(5) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm Mängelrechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei Abnahme vorbehält.

  • 8 Subunternehmer

Wir sind berechtigt uns Dritter (Subunternehmer) zur Leistungserbringung zu bedienen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den ausgehändigten Werken vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die ausgehändigten Werke auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunden das fällige Entgelt nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 10 Verjährung

(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

(3) Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 7 Abs. 1 S. 2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

  • 11 Datenschutz und Datensicherheit

(1) Der Kunde verpflichtet sich, insoweit durch uns aufgrund eines Auftrags personenbezogene Daten erhoben werden sollen (z. B. Fertigung von Fotos von natürlichen Personen), die erforderlichen Maßnahmen für eine datenschutzkonforme Erhebung und weitere Verarbeitung zu ergreifen.

(2) Der Kunde verpflichtet sich uns mitzuteilen, wenn eine datenschutzkonforme Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht möglich ist.

(3) Stellt sich nach Erhebung personenbezogener Daten heraus, dass keine datenschutzrechtliche Rechtfertigung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten besteht, haben wir das Recht die weitere Verarbeitung dieser Daten einzustellen und die Daten datenschutzkonform zu behandeln, was auch die Möglichkeit der Vernichtung einschließt. Insoweit der Kunde dies zu verschulden hat, bleibt unser Vergütungsanspruch hiervon unberührt.

(4) Insoweit der Kunde uns mitteilt, dass eine datenschutzkonforme Erhebung von personenbezogenen Daten nicht möglich ist, werden wir uns um die Fertigung von Werken bemühen, die datenschutzrechtlich unbedenklich sind, was im Zweifel beinhaltet, dass keine natürlichen Personen fotografiert werden können.

 

  • 12 Geheimhaltungspflicht

  • Im Rahmen der vorliegenden Geheimhaltungsverpflichtung gelten folgende Begriffe:
    1. “Verbundenes Unternehmen” im Sinne dieser Vereinbarung ist jede juristische Person, die unter der Kontrolle einer Partei steht, die eine Partei kontrolliert oder die mit einer Partei gemeinsam unter Kontrolle steht. Kontrolle besteht, wenn während der Laufzeit dieser Vereinbarung mindestens 50 % (fünfzig Prozent) der Kapitalanteile oder Stimmrechte gehalten werden oder die Unternehmensführung und -politik aufgrund Kapitalanteilen, Verträgen oder auf andere Weise, direkt oder indirekt kontrolliert werden. Ein Unternehmen ist nur solange „Verbundenes Unternehmen“ einer Partei, wie diese Voraussetzungen vorliegen.
  • “Vertrauliche Informationen” im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Informationen, die mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, beispielsweise Daten, Zeichnungen, 3D-Modelle, Entwürfe, Skizzen, Pläne, Beschreibungen, Spezifikationen, Mess- und Testergebnisse, Testmethoden, Berechnungen, Erfahrungen, Verfahren, Muster, Formen, Einrichtungen, Werkzeuge, noch unveröffentlichte Patentanmeldungen, Know-how, kaufmännische Unterlagen, Angebote- bzw. Vertragsentwürfe, Marketingstrategien, Einkaufsadressen, Kooperationspartner, Endkundennamen, Unterlagen von Endkunden, wie Ausschreibungsunterlagen, Hardware- und Softwarekonfigurationen, Zugangspasswörter und Software, unabhängig von deren Form oder Beschaffenheit, die im Zusammenhang mit dem Vertragszweck mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, unabhängig davon, ob sie als „vertraulich” gekennzeichnet sind oder nicht und die Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) darstellen, weil sie
    1. in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind,
    2. von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind und
  • Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person sind, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt.
  1. “Dritter” ist jede natürliche oder juristische Person, die nicht Partei oder Verbundenes Unternehmen im Sinne dieser Vereinbarung ist.
  • Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen des Vertrages zugänglich gemachten, sowie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit erlangten Informationen über Angelegenheiten der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind; die bei einer mündlichen Übermittlung als vertraulich bezeichnet werden; oder die aus Sicht eines objektiven Beobachters als vertraulich erkennbar sind; sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Informationen, Daten, Ideen, Konzepte und Businessmodelle, die Art der Bewältigung von Herausforderungen, vertraulich zu behandeln. Den Parteien ist es untersagt, vertrauliche Informationen ohne schriftliche Einwilligung der anderen Partei zu einem anderen als dem zur vertragsgemäßen Aufgabenerfüllung vorgesehenen Zweck zu verwerten, Dritten zugänglich zu machen, oder sonst zu nutzen.

  • Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten (freie Mitarbeiter etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, vor deren Zugang zu vertraulichen Informationen, aufzuerlegen. Diese Verpflichtung umfasst ebenso verbundene Unternehmen der Partei und Dritte, sofern diesen Zugang zu vertraulichen Informationen gemacht wird.

  • Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,
  1. die der jeweils anderen Partei bei erstmaligem Empfang der Information durch die offenlegende Partei bereits bekannt waren,
  • die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch die offenlegende Partei bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,
  1. die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
  • die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
  1. die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen entwickelt hat,

  2. die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

  • Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von fünf Jahren fort. In Bezug auf die Preisgestaltung gilt die Pflicht zu Geheimhaltung unbeschränkt auch nach Beendigung des Vertrages.

  • Die von den Parteien zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer der Vertragsverhältnisses auf Anforderung, nach Beendigung unverzüglich von der Partei unaufgefordert an die andere Partei herauszugeben oder zu vernichten.

  • Die Partei erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Auftragsdaten im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung der Partei zur Zweckerfüllung des jeweiligen Vertrages gespeichert werden.

  • Für jeden einzelnen Verstoß einer Partei oder einer berechtigten Person gegen die Verpflichtungen aus diesem § 12 ist die andere Partei berechtigt, von dieser die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe zu fordern. Die Grundsätze des Fortsetzungszusammenhangs sind ausgeschlossen. Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung oder eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bei entsprechendem Nachweis nicht ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe wird auf einen möglichen Schadensersatz angerechnet.

§ 13 Rechtswahl, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunden Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Pfaffenhofen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunden Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die von den Vertragsparteien mit den unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.